UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen
Am 03.08.2024 ist § 234b StGB - Verschwindenlassen von Personen in Kraft getreten. Weitere Hintergründe sind auf dem Server des Bundestags unter Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, 20. Wahlperiode abrufbar.
Vorhandenes Umfeld im StGB und weiteren Gesetzen
Mit weiteren Gesetzen sind auch von Deutschland ratifizierte Menschenrechtskonventionen umfasst, da diese im Rang eines einfachen Gesetzes vorhanden sind, z.B. die EMRK.
§ 234 StGB - Menschenraub
Zum Verständnis wird hier die alte Fassung ab 1. April 1998 und die Fassung ab 19.02.2005 von § 234 StGB gegenübergestellt. Die Änderung ist auf dem Server des Bundestags unter ... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG) (G-SIG: 15019415) 15. Wahlperiode abrufbar.
01.04.1998 | 19.02.2005 |
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§ 234 Menschenraub | § 234 Menschenraub |
(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
ToDo: BGH 1 StR 896/92 - Urteil vom 11. Mai 1993 (LG Freiburg/Breisgau) BGHSt 39, 213; Straftatbestand des Menschenraubs (Verbringen in Sklaverei oder Leibeigenschaft); besonders schwerer Fall des Diebstahls.
Stand der Bearbeitung: 21.05.2025 / Besucherzähler Mit Ip Sperre