Das Grundgesetz - Allgemeines

Im aktuell geltenden deutschen Recht gibt es eine Hierarchie, eine Rangfolge. Zum Teil ist diese Hierarchie offensichtlich, zum Teil muss ihre Rangfolge erklärt und eingeordnet werden.

Konstituierendes Recht - das Grundgesetz

Die Konstitution der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem Grundgesetz, welches am 24.05.1949 um 00:00 Uhr inkraft trat. Damit war die Bundesrepublik Deutschland erschaffen worden und als völkerrechtliches Rechtssubjekt konstituiert und anerkannt worden. Die BRD war aber noch nicht vollständig souverän. Etwas ausführlicher werde ich die historische Entwicklung hier dargestellen (siehe auch hier).

Obwohl das Grundgesetz nicht die Verfassung Deutschlands ist, so steht das Grundgesetz dennoch im Rang einer Verfassung, eben weil das Grundgesetz konstituierend für die Bundesrepublik Deutschland ist. Dies ist zweifelsfrei auch völkerrechtlich anerkannt.

Der Parlamentarische Rat hat mit Art. 146 GG festgelegt, wann das Grundgesetz ausser Kraft tritt, Zitat:

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Seit 29. September 1990 lautet Art. 146 GG

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Die Ewigkeitsklausel

Mit Art. 79 Abs. 3 GG hat der Parlamentarische Rat eine sogenannte Ewigkeitsklausel in das Grundgesetz eingebaut. Sie lautet:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Ich gehe davon aus, dass das Grundgesetz durchaus noch lange inkraft bleibt. Theoretische Risiken im Bezug auf eine Verfassung gemäß Art. 146 GG werde ich deshalb hier nicht erörtern.

Der Kern der weiteren Darstellungen liegt im Wesensgehalt von Artikel 1 GG und Artikel 20 GG und der Tatsache, dass das Grundgesetz ein einseitig, aber demokratisch beschlossenes Wertesystem und Regelwerk ist.

Das Grundgesetz als oberster Maßstab

Das Grundgesetz ist ein einseitig, aber demokratisch beschlossenes oberstes Wertesystem und oberstes Regelwerk zur Gewährleistung eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rang einer Verfassung.

Das Grundgesetz hat unmittelbare Bindungswirkung für alle Staatsorgane.

Alle nachrangigen Regeln müssen sich am Grundgesetz ausrichten. Das heißt

  1. einfache Gesetze
  2. Verordnungen
  3. Satzungen, Geschäftsordnungen
  4. Erlasse
  5. usw.

dürfen das Grundgesetz nicht (durch-)brechen: Nachrangige Regeln müssen grundgesetzkonform oder verfassungskonform sein.

Normenhierarchie

Somit ergibt sich folgende Normenhierarchie der Rechtsnormen:

  1. Grundgesetz
  2. einfache Gesetze
    • allgemeine Regeln des Völkerrechts (Anwendungsvorrang)
    • EU-Recht (Anwendungsvorrang)
    • völkerrechtliche Verträge, formelle Gesetze des Bundes
    • Rechtsverordnungen des Bundes
  3. Landesverfassungen, Landesgesetze und nur im jeweiligen Bundesland gültig
  4. Rechtsverordnungen der Länder
  5. Satzungen und autonomes Recht (z.B. Gemeindeverordnungen, etc.)

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Bei Normkollisionen auf derselben Hierarchieebene gelten die klassischen Kollisionsregeln:

  1. lex posterior derogat legi priori: Das spätere Gesetz geht dem früheren vor.
  2. lex specialis derogat legi generali: Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren vor.
  3. lex superior derogat legi inferiori Das höherrangige Gesetz geht dem niederrangigen vor.

Verwaltungshandeln

Verwaltungshandeln in privat- oder öffentlich-rechtlicher Form muss sich zwingend an Recht und Gesetz, insbesondere unmittelbar an die Einhaltung der Grundrechte halten. Verwaltungshandeln in öffentlich-rechtlicher Form ist zum Beispiel der Verwaltungsakt oder der öffentlich-rechtliche Vertrag.

Wesentliche Folgerungen sind, dass nachfolgende Regeln, die das Grundgesetz (durch-)brechen rechtswidrig oder gar nichtig sind.

Zivilrechtliche Verträge der Verwaltung mit Privaten

Zivilrechtliche Verträge der Verwaltung mit Privaten sind auf Grund des jugendhilfe-rechtlichen Dreiecksverhältnisses die zivilrechtlichen Verträge eines Amtsergänzungspflegers/-vormunds mit einem Träger der freien Jugendhilfe oder mit einer Pflegefamilie.

Sofern diese Verträge ein gesetzliches Verbot entsprechend § 134 BGB missachten, sind sie nichtig, so der Wortlaut des Gesetzes.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB kommen nicht nur formelle Gesetze, sondern alle Rechtsnormen als Verbotsgesetze in Betracht. Allerdings muss die betreffende Norm ein ausdrückliches Verbot enthalten und nicht nur eine Ordnungsvorschrift darstellen.

Ich muss noch prüfen, inwieweit § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) in Verbindung mit dem Deliktsrecht, Rechtsverordnungen mit individualschützendem Charakter und Satzungsrecht, soweit es Schutzcharakter für Dritte hat zur Nichtigkeit führen.

Verwaltungsakt

BVwVfG - SGB X

Stand der Bearbeitung: 30.05.2025 / Besucherzähler Script