BVerfG bestätigt: Kinderhandel des Dienstherrn führt zur rechtmäßigen Schädigung des Bediensteten!

Das BVerfG, die 1. Kammer des Zweiten Senats unter Fr. Doris König, Hrn. Peter Frank und Hrn. Holger Wöckel, bestätigt:

  1. Kinderhandel des Dienstherrn führt zu rechtmäßiger Ruhestandsversetzung des bediensteten Vaters!
  2. Eine Leistungsklage kann nicht in eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage umgewandelt werden, wenn das Verwaltungsgericht durch Rechtsschutzversagen eine Leistungsklage selbst unmöglich macht.
  3. Infolge: Gerichte sind nur noch der verlängerte Arm der Verwaltung. Es ist Gerichten gestattet, durch Zeitablauf Rechtsschutz solange zu verweigern, bis das gewünschte Ergebnis erreicht ist.
  4. Einer Begründung für derartiges Verhalten benötigt es nicht.

01.03.2025 - Schreiben des Bundesverfassungsgerichts

Am 01.03.2025 erhielt ich zwei Schreiben vom Bundesverfassungsgericht vom 19.02.2025. Zu einem dieser BVerfG-Schreiben habe ich schon unter dem gegen mich geführten Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung Stellung genommen.

Aus dem Anschreiben (~0,2 MB) 📥, geht hervor, dass man meine Beschwerde vom 20.01.2025 in das Allgemeine Register mit Aktenzeichen AR 456/25 verschoben hatte, um es nach 5 Jahren zu entsorgen, also endgültig zu löschen. Die dafür herangezogenen Behauptungen sind nicht nachvollziehbar und nicht hinnehmbar.


13.03.2025 - Mein Schreiben an das BVerfG

Am 13.03.2025 habe ich dem Bundesverfassungsgericht daher erneut vorgetragen.

Da die Erfolgsaussichten ohnehin perpetuiert sind, hatte ich keinen Anlass, in meinem Schreiben (~0,9 MB) 📥 irgend ein Blatt vor den Mund zu nehmen.



08.04.2025 - BvR-Aktenzeichen-Vergabe und das übliche Black-Box-Verfahren

Am 08. April 2025 traf bei mir das nachfolgende Schreiben mit der Aktenzeichenvergabe 2 BvR 453/25 (~0,1 MB) 📥 ein.

Das BVerfG vergibt das Aktenzeichen 2 BvR 453/25 und teilt mit, dass es der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

Mit einer solchen Mitteilung wird ein bloßer Anschein von Transparenz, Rechtsstaatlichkeit, gesetzlichem Richter, etc. erweckt, denn es wird nicht mitgeteilt:

  1. Welche Kammer ist zuständig? Damit stellen sich unmittelbar die nachfolgenden Fragen:
  2. Welche drei Richter entscheiden?
  3. Welcher der drei Richter wird der Berichterstatter sein?
  4. Wie heißen die wissenschaftlichen Mitarbeiter der drei Richter?
  5. Werden nur die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Berichterstatters das Verfahren aufbereiten, oder wird das Verfahren in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern der anderen Richter aufbereitet?
  6. usw.

Service-Wüste für die Bevölkerung in Deutschland: Das BVerfG geht davon aus, dass derjenige, der ohne Anwalt vor dem BVerfG eine Beschwerde einreicht, keine Ahnung hat und lässt ihn somit in der Ahnungslosigkeit.

Konsequenz: Irgendwann, und das kann auch mehrere Jahre dauern, erhält man dann plötzlich einen Brief, in dem mit ~98-%-tiger Sicherheit steht:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Black-Box hat sich enttarnt und die Namen von drei Richtern werden bekannt gegeben. Der Rest bleibt in der Regel im Dunkeln, denn in den meisten Fällen wird noch nicht einmal eine Begründung angegeben.

Ich möchte mit einer solchen Konsequenz nicht überrascht werden und frage daher nach.


12.04.2025 - Meine Anträge an das BVerfG

Mit Eingabe am 12.04.2025 habe ich Anträge zu Az 2 BvR 453/25 (~0,3 MB) 📥 eingereicht.


07.05.2025

1 - Antrag an Hr. Tschentscher, den Regierenden Bürgermeister der Gebietskörperschaft Hamburg

Ein unmittelbarer Antrag an meinen ehemaligen obersten Dienstherrn, Hrn. Peter Tschentscher, ist zulässig. Bislang hat er alle meine Eingaben ignoriert und noch nicht einmal ein Aktenzeichen vergeben; doch dazu später mehr.

Mit Eingabe am 07.05.2025 habe ich Anträge zu Beteiligung zum BVerfG-Verfahren 2 BvR 453/25 (~0,6 MB) 📥 gestellt.


2 - Erneuter Hinweis an das BVerfG zu § 32 BVerfGG und den Zustand Deutschlands im Kindermarkt

Jeden Tag finden in Deutschland Verwaltungsakte statt, mit denen sich Gebietskörperschaften über Kinder bemächtigen und diese im Widerspruch zu Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG nicht in eigenem Gewahrsam halten. Der Verwaltungsakt heißt Inobhutnahme und das zugehörige Gesetz ist § 42 SGB VIII. Ausgeübt wird dies in der Regel durch Tarifangestellte, die in keinem Dienstverhältnis nach Art. 33 Abs. 4 GG stehen, und die regelmäßig keine, aber nach Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG notwendigen, polizeilichen Befugnisse haben. Insoweit wird aus meiner Sicht neben der Missachtung von Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG klar gegen Art. 1 Abs. 1 und 3 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 GG, gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG und gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Meine Meinung dazu ist unter Selbsthilfe Inobhutnahme.

Mit meiner Information zur Beantragung der Beteiligung der Gebietskörperschaft Hamburg am Verfahren an das BVerfG (~0,36 MB) 📥 habe ich das BVerfG erneut auf seine gesetzliche Pflichten aus § 32 BVerfGG und den Zustand Deutschlands im Kindermarkt hingewiesen.


21.05.2025

1 - „Widerspruch“ an Hr. Peter Tschentscher

Mit Schreiben vom 21.05.2025 an den Regierenden Bürgermeister Hamburgs (~0,2 MB) 📥 habe ich Widerspruch gegen sein aktives Nicht-Handeln eingereicht. Da ich kein Jurist bin, war mir zum Zeitpunkt des Verfassens nicht klar, dass ich mit der Behauptung, es könnte sich um „fiktive Verwaltungsakte“ handeln, falsch liege. Hinweis: Ich gebe hier nur das korrigierte Schreiben an, bei der korrigierte Einschub gelb markiert ist.

Klarstellung: Zwar handelt es sich um aktives Nicht-Handeln des Senats bzw. des Regierenden Bürgermeisters bezüglich gestellter Anträge, aber es sind keinefiktiven Verwaltungsakte1“.


2 - Information an das BVerfG zu 2 BvR 453/25

Mit Schreiben vom 21.05.2025 informiere ich das Bundesverfassungsgericht (~0,2 MB) 📥 über gestellte Strafanzeigen zu vom Staat organisiertem Verschwindenlassen Minderjähriger in Verbindung mit der staatlichen Opfer-Produktion unter Finanzierung aus der Staatskasse. Es gibt einen Bezug zum Strafverfahren AG St. Georg 940 Cs 85/24.


3 - Ablehnungsgesuch

Die Wächter- und Garantenpflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG betrifft alle Richter des Bundesverfassungsgerichts, wenn nach § 32 BVerfGG hinreichende Informationen vorhanden sind. Aus diesem Grund habe ich am 21. Mai 2025 ein Ablehnungsgesuch (~0,2 MB) 📥 gegen die zuständigen Richter im Verfahren 2 BvR 453/25 eingereicht.


23.05.2025 - Das „dressierte“ rechts-staatliche Schweigen der Justiz

Mit Posteingang am 23. Mai 2025 erhalte ich einen Brief vom „Bundesgerichtshof“ (~0,2 MB) 📥, jedenfalls prangert das laut Poststempel vom 19. Mai 2025 so auf dem Briefumschlag! Der Inhalt war ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2025 und das „dressierte“ rechts-staatliche Schweigen der Justiz zur Beschwerde 2 BvR 453/25: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht Zur Entscheidung angenommen.

Sehr geehrte Frau Doris König,
sehr geehrter Herr Peter Frank,
sehr geehrter Herr Holger Wöckel,
wie kam das Verwaltungsschreiben und Ihr manifestiertes und beurkundetes Schweigen zum „Bundesgerichtshof“?


06.06.2025 - Gegenvorstellung - Art. 13 EMRK

Am 06. Juni 2025 habe ich Gegenvorstellung2 gegen das lautstarke Schweigen von Fr. Doris König, Herrn Peter Frank und Herrn Holger Wöckel eingereicht. Bei der Übernahme der Briefvorlage vom 21.05.2025 habe ich das dort angegebene Datum 21.05.2025 leider nicht korrigiert.

Sehr geehrte Damen und Herren Volljuristen,
sehr geehrte Damen und Herren Verfassungsrechtler:

Mir sind die zwei Entscheidungen 1 BvR 856/20 und 1 BvR 932/22 bekannt. Jetzt lesen Sie sich § 25 Abs. 4 BVerfGG durch. Dort heißt es: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".

Es gibt kein Gesetz, das es den BVerfG-Richtern erlaubt, eine Entscheidung zu treffen, die nicht "im Namen des Volkes" ergeht.

Da werkeln im Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe, Volljuristen vor sich hin: ~90% dessen was sie produzieren sind „Entscheidungen“, bei denen sie explizit nicht "im Namen des Volkes" entscheiden und damit explizit Verfahrensrecht, § 25 Abs. 4 BVerfGG, missachten. Und dann setzen diese Volljuristen mit 1 BvR 856/20 und 1 BvR 932/22 ihrem Verhalten noch die Krönung auf, indem sie Gegenvorstellungen ebenfalls explizit nicht "im Namen des Volkes" zurückweisen:

1 BvR 856/20, Rn 7 und 1 BvR 932/22, Rn 2 stehen die gleichen Sätze:

Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht.

Das heißt: Gegen Nichtannahmeentscheidungen der Kammern, die explizit nicht "im Namen des Volkes" entschieden worden sind, gibt es bei Gegenvorstellung ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens. Öffentliches Interesse, das zu Entscheidungen beim BVerfG explizit "im Namen des Volkes" erfolgen muss, kann es folglich nicht sein! Welches erhebliche Interesse mag das wohl dann sein? Die Juristen-Antwort ist nachtürlich ebenfalls explizit nicht "im Namen des Volkes", aber eine „Entscheidung“!
Das heißt: Nicht direkt vom Volke gewählte Volljuristen maßen sich im höchsten deutschen Richteramt an, § 25 Abs. 4 BVerfGG doppelt zu missachten. Beides sind „Entscheidungen“ von Kammern des Ersten Senats, womit die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten war. Die DSGVO ist zum einen EU-Recht, zum anderen nationales Recht, an das auch Bundesverfassungsgerichtsrichter gebunden sind. Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten rechtmäßig erhoben, verarbeitet und gespeichert werden müssen. Bei der schon willkürlichen Eskalation von Nichtannahmeentscheidungen (in meinen Augen Arbeitsverweigerung) erinnere ich das BVerfG an EuGH 106/77 vom 09.03.1978, Tenor:

Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

Sehr geehrte Damen und Herren des Bundesverfassungsgerichts: Setzen Sie § 93b BVerfVGG, § 93a BVerfGG und § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ausser Kraft!

Wie oben in meiner Eingabe vom 13.03.2025 (~0,9 MB) 📥 aufgeführt, hatte ich explizit beantragt: Antrag: Ich beantrage die Vorlage meiner Beschwerde vom 20. Januar 2025 vor das zuständige Gericht und eine Entscheidung im Namen des Volkes.

Hier nun meine Gegenvorstellung vom 06.06.2025 (~0,3 MB) 📥:


Stand der Bearbeitung: 09.06.2025 / Besucherzähler Homepage


  1. Zu „fiktivem Verwaltungsakt“ siehe Juraforum und Wikipedia

  2. Eine Gegenvorstellung ist ein Rechtsmittel entsprechend Art. 13 EMRK. Für eine Gegenvorstellung gibt es gewöhnlich keine Frist; sie sollte aber möglichst rasch eingelegt werden.